Die
AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom
17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
29. März 2006 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften des Arzneimittelgesetzes für die Bereiche des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie der Bereitschaftspolizeien der Länder
(AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung - AMGZSAV)".
- 2.
- In § 1 Absatz 2 wird nach den Wörtern „in diesen Bereichen" ein Komma und werden die Wörter „einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen," eingefügt.
- 3.
- In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Siebenten" durch das Wort „Siebten" ersetzt.
- 4.
- § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Arzneimittel menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, werden im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde beschafft; § 72a Absatz 1c des Arzneimittelgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden."
- 5.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Ausnahmen vom Dritten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
Bei Arzneimitteln nach § 1 Absatz 2, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes hergestellt werden und zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 13 bis 15 des Arzneimittelgesetzes zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist und die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der herzustellenden Arzneimittel gewährleistet ist."
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370