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Artikel 6 - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEGuSGBÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Geltung ab 01.01.2017, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 SGB II § 20, § 23, § 28, § 65

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro" durch die Wörter „monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
§ 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;".

3.
In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich" durch die Wörter „der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag" ersetzt.

4.
§ 65 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „156" durch die Angabe „170" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „140" durch die Angabe „159" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „83" durch die Angabe „86" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „106" durch die Angabe „125" ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „137" durch die Angabe „158" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 RBEGuSGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEGuSGBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 4 BTHG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) geändert worden ist, wird wie folgt ...