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§ 4 - Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)

§ 4



1Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.

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