Änderung § 4 WaStrAbG vom 29.07.2026

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§ 4 WaStrAbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 4 WaStrAbG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

1 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.

(Text neue Fassung)

1 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.




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