| § 4 WaStrAbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 4 WaStrAbG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
| (Text alte Fassung) 1 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung erfolgt durch Gesetz. | (Text neue Fassung) 1 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2 Die Anpassung erfolgt durch Gesetz. |