Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 125 wie folgt gefasst:
„§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches".
- 2.
- In § 26 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „35" durch die Angabe „51" ersetzt.
- 3.
- In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „28" durch die Angabe „44" ersetzt.
- 4.
- In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt.
- 5.
- In § 73 Absatz 1 wird die Angabe „104" durch die Angabe „187" ersetzt.
- 6.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „104" durch die Angabe „187" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt.
- 7.
- § 117 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§
57,
60 und
62 des
Neunten Buches erbracht."
- 8.
- § 118 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend."
- 9.
- § 119 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „38a" durch die Angabe „55" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Kapitels 6 des Teils 1" durch die Wörter „Kapitels 11 des Teils 1" ersetzt.
- 10.
- § 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „38a" durch die Angabe „55" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Menschen" die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
- 11.
- § 125 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" angefügt.
- b)
- Im Wortlaut werden nach dem Wort „Menschen" die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
- 12.
- In § 126 Absatz 1 werden nach dem Wort „Menschen" die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
- 13.
- In § 127 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33, 44, 53 und 54" durch die Angabe „49, 64, 73 und 74" ersetzt.
- 14.
- In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Werkstatt für behinderte Menschen" die Wörter „, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und wird die Angabe „143" durch die Angabe „226" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17