Artikel 5 - Bundesteilhabegesetz (BTHG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SGB III § 26, § 27, § 46, § 73, § 90, § 117, § 118, § 119, § 122, § 125, § 126, § 127, § 346

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 125 wie folgt gefasst:

„§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches".

2.
In § 26 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „35" durch die Angabe „51" ersetzt.

3.
In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „28" durch die Angabe „44" ersetzt.

4.
In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt.

5.
In § 73 Absatz 1 wird die Angabe „104" durch die Angabe „187" ersetzt.

6.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „104" durch die Angabe „187" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt.

7.
§ 117 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60 und 62 des Neunten Buches erbracht."

8.
§ 118 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend."

9.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „38a" durch die Angabe „55" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Kapitels 6 des Teils 1" durch die Wörter „Kapitels 11 des Teils 1" ersetzt.

10.
§ 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „38a" durch die Angabe „55" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Menschen" die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.

11.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" angefügt.

b)
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Menschen" die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.

12.
In § 126 Absatz 1 werden nach dem Wort „Menschen" die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.

13.
In § 127 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33, 44, 53 und 54" durch die Angabe „49, 64, 73 und 74" ersetzt.

14.
In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Werkstatt für behinderte Menschen" die Wörter „, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und wird die Angabe „143" durch die Angabe „226" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 BTHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BTHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 11 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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