Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „143" durch die Angabe „226" ersetzt und werden nach dem Wort „Heimarbeit" die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
-
- b)
- In Absatz 8a Satz 2 werden die Wörter „nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches" durch die Wörter „nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 9 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „68" durch die Angabe „151" ersetzt.
- 4.
- In § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „17 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „29" ersetzt.
- 5.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15" durch die Angabe „18" ersetzt.
- b)
- Absatz 3a Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen."
- 6.
- In § 23 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „9" durch die Angabe „8" ersetzt.
- 7.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2a" durch die Angabe „§ 37 Absatz 3" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „9" durch die Angabe „8" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „9" durch die Angabe „8" ersetzt.
- 8.
- In § 43 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „44" durch die Angabe „64" und die Angabe „53 und 54" durch die Angabe „73 und 74" ersetzt.
- 9.
- In § 43a Absatz 1 wird die Angabe „30" durch die Angabe „46" ersetzt.
- 10.
- § 49 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 11.
- In § 60 Absatz 5 wird die Angabe „53 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „73 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
- 12.
- § 137d wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „20 Abs. 1" durch die Angabe „37 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „20" durch die Angabe „37" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 Abs. 1" durch die Angabe „37 Absatz 1" ersetzt.
- 13.
- Dem § 251 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 13a.
- In § 264 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches" ein Komma und die Wörter „nach dem Teil 2 des Neunten Buches" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 14.
- § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,".
- 15.
- § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 16 wird nach dem Wort „Durchführung" ein Komma eingefügt.
- b)
- Folgende Nummer 17 wird angefügt:
- „17.
- die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch".
Artikel 26 BTHG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 25.07.2017) ... 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von § 94 Absatz 1, 2. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a , 3. Artikel 9, 4. Artikel 10 Nummer 3, 5. die Artikel 13, 15 und ...
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 265