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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (2. StromBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742 (Nr. 16); Geltung ab 22.05.2022
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Mai 2022 StromBGebV § 1, § 2, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (BGBl. I S. 858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

§ 2 Auslagenerhebung

Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben."

2.
Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Laufende Nummer
Gebührentatbestand
Gebührenhöhe
in Euro
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes für Windenergieanlagen auf See
5.119,00
2. Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
wurde
 
2.1Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
6.187.604,98
2.2Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
5.544.096,54
2.3Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
8.188.751,56
2.4Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
17.285.127,99
3. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf
See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes
16.702,00
4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach
§ 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes
4.099,00
5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 67a und § 71 Nummer 5 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes in Verbindung mit der Sonsti-
ge-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur
Ermittlung der Antragsberechtigung für im
Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige
Energiegewinnungsbereiche
48.309,62".




 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. StromBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. StromBGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 742 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden ...