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Synopse aller Änderungen der StromBGebV am 22.05.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Mai 2022 durch Artikel 1 der 2. StromBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromBGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung
StromBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung
§ 2 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Auslagenerhebung
Schlussformel
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung




§ 1 Gebührenerhebung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach Teil 4 Abschnitt 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Inkrafttreten




§ 2 Auslagenerhebung


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung


Laufende
Nummer
| Gebührentatbestand | Gebühren-
höhe

in Euro

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes
für Windenergieanlagen auf See | 4.712,00




Laufende | Nummer
Gebührentatbestand
| Gebührenhöhe
in Euro

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes
für Windenergieanlagen auf See | 5.119,00

2. | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
wurde |

2.1 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98

2.2 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54

2.3 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56

vorherige Änderung

3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf
See nach § 68 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
| 15.382,00

4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach
§ 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
| 3.778,00



2.4 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen | 17.285.127,99

3. |
Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf
See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes
| 16.702,00

4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach
§ 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes
| 4.099,00

5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 67a und § 71 Nummer 5 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes in Verbindung mit der
Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im
Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige
Energiegewinnungsbereiche | 48.309,62