§ 3 - Entsorgungsübergangsgesetz (EntsorgÜbG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 120, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-20 Kernenergie
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§ 3 Zwischenlager, Verordnungsermächtigung


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich die in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischenlager, die über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes verfügen. 2Nach der Übertragung gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse, solche Entscheidungen ergänzende Anordnungen nach § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes und Zulassungen für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet.

(2) 1Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 unentgeltlich die in dem Anhang Tabelle 2 angeführten Zwischenlager. 2Es gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen ab Übertragungszeitpunkt für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; die zuständige Aufsichtsbehörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet.

(3) 1Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nimmt nach Übertragung der Zwischenlager nach Absatz 1 und 2 die sich aus der Funktion als Genehmigungsinhaber ergebenden Pflichten unverzüglich grundsätzlich selbst wahr; er kann den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 1 genannten Zwischenlagers, das nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes genehmigt worden ist, längstens fünf Jahre nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb der jeweiligen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes und den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 2 genannten Zwischenlagers längstens bis zum Ablauf des Jahres 2026 mit der Führung des Betriebs beauftragen. 2Satz 1 Halbsatz 2 findet auf die Zwischenlager nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes an den Standorten der Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb bereits erloschen ist, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. 3Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann ein zentrales Bereitstellungslager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Eingangslager für das Endlager Konrad errichten.

(4) 1Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in den Zwischenlagern nach Absatz 2 im Rahmen der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Genehmigungen auch Abfälle, die noch nicht die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen, geeigneten Behältnissen, durch die eine Querkontamination ausgeschlossen ist, aufbewahrt werden. 2Im Fall von Großkomponenten muss eine geeignete, radiologisch sichere Konfiguration vorliegen. 3Für jedes Behältnis und jede Komponente muss dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation übergeben werden. 4Ein Umgang mit offener Radioaktivität durch den Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität darf in den durch den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 betriebenen Lagern nicht stattfinden. 5Der Betreiber der Anlage trägt dafür Sorge, dass die Verpackung gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten ohne wesentliche negative Rückwirkungen auf die Maßnahmen zum Betrieb und zum Abbau und mit dem Ziel erfolgt, das in der Endlagervorausleistungsverordnung vorgegebene Endlagervolumen einzuhalten. 6Erfüllt der Betreiber der Anlage diese Pflicht nicht, kann der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem Fristablauf die Verpackung auf Kosten des Betreibers der Anlage selbst oder durch einen Dritten vornehmen lassen. 7Der Betreiber der Anlage haftet dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen nach § 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden, die er bei der Betätigung im Lager verursacht.

(5) 1Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet dem Betreiber eines im Anhang Tabelle 1, 2 und 3 aufgeführten Lagers ab dem Zeitpunkt, für den der Betreiber den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat, nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes den notwendigen Aufwand für den Betrieb des Lagers; der notwendige Aufwand umfasst auch Errichtungskosten sowie Nachrüstungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund geänderter Anforderungen an den Betrieb erforderlich werden, solange der Betreiber noch die Genehmigung innehat. 2Für die im Anhang Tabelle 1 und 2 aufgeführten Zwischenlager endet die Erstattung des notwendigen Aufwands jeweils mit der Übertragung des Zwischenlagers nach Absatz 1 oder 2; die Erstattung des notwendigen Aufwands für die in dem Anhang Tabelle 3 aufgeführten Lager mit Ausnahme des Lagers Mitterteich endet mit Ablauf des Jahres 2026.

(6) 1Notwendiger Aufwand für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlich sind, wird dem Betreiber bis zur Höhe der hierfür an den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes geleisteten Zahlungen erstattet. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil der notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz festzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 245 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 3 Entsorgungsübergangsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 245 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Entsorgungsübergangsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EntsorgÜbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgÜbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung (ZKAV)
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2738
 
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Zitat in folgenden Normen

Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung (ZKAV)
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2738
§ 1 ZKAV Festsetzung des Anteils
... die notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes entfällt, wird wie folgt festgesetzt: 1. für die im Anhang Tabelle 1 und 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 245 11. ZustAnpV Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes
...  In § 2 Absatz 1 Satz 3, § 3 Absatz 6 Satz 2 sowie § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 ...

Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 9 UAGuaÄndG Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes
...  § 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. ...


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