Die
Endlagervorausleistungsverordnung vom
28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig."
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
B. v. 19.05.2017 BGBl. I S. 1222