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Abschnitt 2 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)

V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildung

§ 4 Dauer und Gliederung



(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.




§ 5 Ausbildungsgebiete



(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.

(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern

1.
Einsatzlehre,

2.
Kriminalistik und

3.
Polizeidienstkunde.

(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern

1.
Einsatzrecht und

2.
Recht des öffentlichen Dienstes.

(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern

1.
Staats- und Verfassungsrecht,

2.
politische Bildung und

3.
Psychologie.


§ 6 Dienstaufsicht und Durchführung



(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.




§ 7 Ausbildungsplan



In einem Ausbildungsplan regelt die Bundespolizeiakademie

1.
Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sowie

2.
Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der Ausbildung.

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