Abschnitt 2 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)

V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildung
§ 4 Dauer und Gliederung
§ 5 Ausbildungsgebiete
§ 6 Dienstaufsicht und Durchführung
§ 7 Ausbildungsplan

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 4 Dauer und Gliederung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020

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§ 5 Ausbildungsgebiete


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.

(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern

1.
Einsatzlehre,

2.
Kriminalistik und

3.
Polizeidienstkunde.

(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern

1.
Einsatzrecht und

2.
Recht des öffentlichen Dienstes.

(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern

1.
Staats- und Verfassungsrecht,

2.
politische Bildung und

3.
Psychologie.

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§ 6 Dienstaufsicht und Durchführung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020

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§ 7 Ausbildungsplan



In einem Ausbildungsplan regelt die Bundespolizeiakademie

1.
Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sowie

2.
Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der Ausbildung.



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