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Synopse aller Änderungen der GBPolVDAufstV am 01.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 2 der HBPolVDAufstVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBPolVDAufstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Prüfungskommission


(1) 1 Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie richtet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine Prüfungskommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) 1 Die Prüfungskommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. 3 Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(Text neue Fassung)

2 Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. 3 Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. 4 Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2 Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Wiederholung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.



(1) 1 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1 Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.

(5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.



§ 16 Abschlusszeugnis und Bescheid über das nicht bestandene Prüfungsgespräch


vorherige Änderung

(1) 1 Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. 2 Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.



(1) 1 Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. 2 Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.

(2) 1 Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen und das Nichtbestehen. 2 Wer das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.

(3) 1 Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden vom Prüfungsamt berichtigt. 2 Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.

(4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.