Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung (3. BTÄOÄndG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817 (Nr. 20); Geltung ab 19.04.2017
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Eingangsformel *)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel

Eingangsformel *)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. April 2017 BTÄO § 4, § 5, § 7, § 11, § 11a, § 12, § 13, § 13a (neu), § 13b (neu), § 15a, § 15b (neu), § 15c (neu), § 16, Anlage

Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des Satzes 3 gehören auch berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen einer

1.
in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit oder

2.
Fortbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG

erworben worden sind und im Falle der Fortbildung nach Nummer 2 nur, wenn die Fortbildung in dem Staat, in dem sie erfolgt ist, von einer in diesem Staat für die tierärztliche Fortbildung zuständigen Behörde oder Stelle anerkannt worden ist."

bb)
In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort „Berufspraxis" die Wörter „oder einer Fortbildung nach Satz 4 Nummer 2" eingefügt.

cc)
Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die

1.
sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht und

2.
hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten."

dd)
Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 6 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt."

ee)
Nach dem neuen Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Bescheid soll die Fächer benennen, deren Prüfung vorgesehen ist. Zusätzlich ist die Zuordnung der Ausbildung des Antragstellers nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen und auf die Zuordnung der innerstaatlichen tierärztlichen Ausbildung nach Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides abgelegt werden kann."

c)
Absatz 1b wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „sich auf Fächer bezieht" durch die Wörter „sich hinsichtlich der tierärztlichen Berufstätigkeit auf Fächer bezieht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Dauer oder Inhalt" durch die Wörter „des Inhalts" ersetzt.

d)
Absatz 1c Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Angaben, die dieses für

1.
den Bericht nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.
zur Weiterleitung an die Kommission für deren Bericht nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG

benötigt."

e)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die

1.
sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt und

2.
hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten.

Satz 4 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 1a Satz 9 bis 11 gilt entsprechend."

f)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Absatz 1a Satz 5 und 6" werden durch die Wörter „Absatz 1a Satz 6" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 1a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend."

g)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, und bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, kann die zuständige Behörde die Prüfung der Sprachkenntnisse anordnen. Der Umfang dieser Prüfung muss in angemessenem Verhältnis zur tierärztlichen Berufstätigkeit stehen.

(3b) Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, ist bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Gleichwertigkeit eines eingereichten Ausbildungsnachweises gesondert festzustellen, wenn die Approbation trotz der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises

1.
wegen Nichtvorliegens der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder

2.
aus sonstigen Gründen nicht erteilt werden kann oder widerrufen, zurückgenommen oder das Ruhen der Approbation angeordnet worden ist.

In dem Bescheid ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs oder zur Führung des Titels „Tierarzt" oder „Tierärztin" berechtigt."

h)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „amtlich beglaubigte" gestrichen.

bbb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden" ein Komma und die Wörter „insbesondere Bescheinigungen darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist und dass keine Vorstrafen vorliegen," eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Vorlage der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 soll nur verlangt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Satz 1 Nummer 2, insbesondere im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Bezeichnung des Nachweises oder die aufgeführte ausstellende Stelle, bestehen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht anders als durch die Vorlage dieser Bescheinigung ausgeräumt werden können."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „8, 50, 51 und 56" durch die Angabe „8, 50, 51, 56 und 56a" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden, die von § 4 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 abweichen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Falle des Erlasses eines Durchführungsrechtsaktes zur Einführung des Europäischen Berufsausweises für den tierärztlichen Beruf nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG

1.
die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises,

2.
die Übermittlung des Europäischen Berufsausweises an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,

3.
die Einzelheiten des Verfahrens nach Artikel 4a Absatz 1 bis 6 und den Artikeln 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie

4.
die Durchführung der nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Hinblick auf die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises im Falle wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 1b eine Eignungsprüfung oder Fortbildungsmaßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorzuschreiben sowie die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt.

4.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn

1.
es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder

2.
im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

a)
unanfechtbar als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt ist,

b)
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder

c)
im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann."

5.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende die Wörter „Mitgliedstaaten niedergelassen" durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4a Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen, ist die Meldung abweichend von Satz 2 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern."

bb)
In dem neuen Satz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bestätigt die zuständige Behörde dem Dienstleistungserbringer die erstmalige oder erneute Meldung schriftlich, hat er diese Bestätigung bei seiner Tätigkeit im Inland mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der für die Durchführung tierseuchenrechtlicher oder tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde vorzuzeigen. Auf diese Pflicht ist der Dienstleistungserbringer in der Bestätigung der Meldung oder der erneuten Meldung hinzuweisen."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung" durch die Wörter „Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine der Voraussetzungen für eine Untersagung der Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 vorliegt, können die zuständigen Behörden von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG" gestrichen.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Anfordern oder Übermitteln von Informationen nach den Sätzen 3 bis 6 erfolgt nach Artikel 56 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 und Absatz 2a der Richtlinie 2005/36/EG."

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde kann einem Dienstleistungserbringer die Erbringung der Dienstleistungen untersagen, soweit

1.
die Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 3 nicht oder nicht mehr besteht,

2.
er in dem Staat der Niederlassung nicht oder nicht mehr niedergelassen ist,

3.
ihm in dem Staat der Niederlassung die Ausübung des tierärztlichen Berufs, auch vorübergehend, untersagt worden ist,

4.
Dienstleistungen ohne Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 erbracht werden oder

5.
ein Strafverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 im Inland oder in dem Staat der Niederlassung eingeleitet worden ist.

Eine Untersagung nach Nummer 4 erlischt mit Zugang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 bei der zuständigen Behörde."

6.
§ 12 Absatz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1a, Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 7" durch die Wörter „§ 11a Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entscheidungen nach § 9a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist. Sie übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ferner die Unterlagen nach § 4 Absatz 1c Satz 4."

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 5" durch die Wörter „§ 11a Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über Meldungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 bis 4, deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a Absatz 5."

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Absatz 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mitzuteilen."

f)
Absatz 6 wird aufgehoben.

8.
Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:

§ 13a

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, über den Widerruf, die Rücknahme und das Ruhen einer Approbation oder einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a sowie über sonstige Verbote oder Beschränkungen der tierärztlichen Berufstätigkeit, sofern die jeweilige behördliche Maßnahme oder gerichtliche Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar ist.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben übermittelt die zuständige Behörde an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung spätestens drei Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit oder Unanfechtbarkeit der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung die folgenden Angaben:

1.
den vollständigen Namen der betroffenen Person einschließlich akademischer Titel, Geburtsdatum und den Namen und den Ort der Niederlassung der tierärztlichen Praxis oder der tierärztlichen Klinik, die die betroffene Person betreibt oder in der sie tätig ist,

2.
neben dem Beruf „Tierärztin" oder „Tierarzt" gegebenenfalls Zusatzbezeichnungen und Fachtierarzttitel,

3.
die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die jeweilige Verfügung oder Entscheidung erlassen hat, sowie die Adresse der Behörde, die die Angaben übermittelt,

4.
den Inhalt und Umfang sowie den Zeitraum der Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung nach Satz 1 und

5.
die Rechtsbehelfe, die gegen anfechtbare Maßnahmen oder Entscheidungen nach Satz 1 eingelegt worden sind.

(3) Über die Unterrichtung nach Absatz 1 ist der betroffenen Person ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, aus dem die nach Absatz 2 übermittelten Angaben hervorgehen. Der Bescheid ist der betroffenen Person unverzüglich nach der Unterrichtung nach Absatz 1 bekannt zu geben. Hat die betroffene Person Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt oder eine Berichtigung der Angaben nach Absatz 2 verlangt, sind die Angaben nach Absatz 2 um den Hinweis auf den jeweiligen Rechtsbehelf oder das Berichtigungsverlangen zu ergänzen. Ferner sind Angaben über solche Rechtsbehelfe gegen anfechtbare Maßnahmen nach Absatz 1 an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zu übermitteln, die nach der Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt worden sind.

(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, im Rahmen des Antrags einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich die Angabe des Geburtsdatums der betroffenen Person sowie die Angabe, dass diese Person einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012. Diese Übermittlung erfolgt spätestens drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung. Für die Übermittlung gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der rechtsmittelfähige Bescheid die übermittelten Angaben nach Satz 1 enthalten muss.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ferner über

1.
die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme oder gerichtlichen Entscheidung nach Absatz 1 oder den Eintritt ihrer Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen,

2.
das Datum des Wirksamwerdens der Aufhebung oder des Eintritts der Unwirksamkeit und

3.
Änderungen hinsichtlich der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und teilt der betroffenen Person diese Unterrichtung mit.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde löscht die Angaben nach den Absätzen 2 und 5 Nummer 3 nach Maßgabe des Artikels 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 13b

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die die Erteilung einer Approbation nach § 4 oder § 15a oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 Absatz 1a beantragen oder die erstmalige oder erneute Meldung nach § 11a abgeben wollen, können die jeweils erforderlichen Unterlagen und Nachweise auch elektronisch an die zuständige Behörde oder, soweit die Länder hierfür gemeinsame oder einheitliche Stellen eingerichtet haben, an diese übermitteln. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität einer elektronisch eingereichten Unterlage oder eines elektronisch eingereichten Nachweises, kann sie, soweit sie dies für erforderlich erachtet, die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangen."

9.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991" die Wörter „und im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991" eingefügt.

10.
Nach § 15a werden die folgenden §§ 15b und 15c eingefügt:

§ 15b

(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 genehmigt die zuständige Behörde Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
der vorgelegte Ausbildungsnachweis

a)
eine tierärztliche Ausbildung belegt, die an einer Universität oder einer anerkannten gleichwertigen Hochschule erfolgreich abgelegt worden ist,

b)
in dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem er erworben worden ist, ohne Einschränkung zur Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 berechtigt,

2.
die Unterschiede zwischen der im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübten tierärztlichen Berufstätigkeit und dem tierärztlichen Beruf im Inland so erheblich sind, dass als Ausgleichsmaßnahme die tierärztliche Ausbildung im Inland vollständig absolviert werden müsste,

3.
die Teile der tierärztlichen Berufstätigkeit, für die die Genehmigung beantragt wird, sich objektiv von den übrigen tierärztlichen Berufstätigkeiten im Inland trennen lassen,

4.
der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt und

5.
keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Verbraucherschutzes, entgegenstehen.

Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller eine Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 erteilt werden kann.

(2) In der Genehmigung sind der Inhalt und Umfang der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten abschließend zu beschreiben. In der Genehmigung ist ferner auf die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers nach Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen.

(3) Für das Verfahren auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 4 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 sowie die Sätze 2 und 3, letzterer mit der Maßgabe, dass eine Bestätigung darüber, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden, nicht erforderlich ist, entsprechend. Ferner sind Nachweise vorzulegen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 feststellen zu können.

(4) Der Inhaber der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 führt, auch abweichend von § 3, die in dem Herkunftsmitgliedstaat verwendete Berufsbezeichnung in deutscher Übersetzung. Besteht die Gefahr einer Verwechslung mit der im Inland verwendeten Berufsbezeichnung oder sonstigen im Inland verwendeten tierärztlichen Titeln, wird die Berufsbezeichnung zur Klarstellung, dass der Genehmigungsinhaber keine inländische Approbation besitzt, durch einen Klammerzusatz mit der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates oder durch die Worte „ohne Approbation" ergänzt. Der Genehmigungsinhaber steht hinsichtlich der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten approbierten Tierärzten gleich. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden.

(5) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 nicht gegeben war.

(6) Für die Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 8 entsprechend.

(7) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 8 in Verbindung mit § 4 Absatz 1c Satz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10 gilt Satz 2 entsprechend. Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung nach Absatz 1 sollen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft getroffen werden.

(8) § 4 Absatz 1c, die §§ 10, 13a und 13b gelten entsprechend.

§ 15c

(1) Abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 genehmigt die zuständige Behörde auf Antrag das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen und zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Inland ausgeübt werden, wenn der Antragsteller zur Ausübung dieser tierärztlichen Tätigkeiten rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen ist.

(2) § 15b gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 entsprechend. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass

1.
an Stelle der Bescheinigung nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 der Antragsteller eine Bescheinigung darüber einzureichen hat, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig als Berufsangehöriger des Berufs, für dessen Ausübung im Inland er die Genehmigung beantragt, niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2.
an die Stelle des Berufsqualifikationsnachweises nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 der in § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Ausbildungsnachweis tritt.

(3) Tierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 11a erbracht werden. Die Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen mitzuführen.


11.
In § 16 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und 15c" ersetzt.

12.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 4 Absatz 1a Satz 1, 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3)

Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben

12345
LandAusbildungsnachweisAusstellende Stelle Zusätzliche
Bescheinigung
Stichtag
België/
Belgique/
Belgien
Diploma van dierenarts/
Diplôme de docteur
en médecine vétérinaire
- De universiteiten/
Les universités
- De bevoegde
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/
Le Jury compétent
d'enseignement de la
Communauté française
 21.12.1980
БългарияДиплома за висше
образование на
образователно-
квалификационна
степен магистър по
специалност Ветеринарна
медицина с професионална
квалификация Ветеринарен
лекар
- Лесотехнически
университет
София
Факултет Ветеринарна
медицина
- Тракийски университет
Стара Загора,
Ветеринарномедицински
факултет
 1.1.2007
Česká
republika
- Diplom o ukončení studia
ve studijním programu
veterinární lékařství
(doktor veterinární
medicíny, MVDr.)
- Diplom o ukončení studia
ve studijním programu
veterinární hygiena a
ekologie (doktor veterinární
medicíny, MVDr.)
Veterinární fakulta univerzity
v České republice
 1.5.2004
DanmarkBevis for kandidatuddannelsen
i veterinærmedicin
(cand.med.vet.)
Københavns Universitet  21.12.1980
EestiDiplom:
täitnud veterinaarmeditsiini
õppekava
Loomaarstikraad
Degree in Veterinary Medicine
(DVM)
Eesti Põllumajandusülikool
Eesti Maaülikool
 1.5.2004
ΕλλάςΠτυχίo Κτηvιατρικής 1. Αριστοτέλειο
Πανεπιστήμιο
Θεσσαλονίκης
2. Πανεπιστήμιο Θεσσαλίας
 1.1.1981
España Título de Licenciado
en Veterinaria
- Ministerio de Educación
y Cultura
- El rector
de una Universidad
 1.1.1986
Título de Graduado/
a en Veterinaria
- El rector
de una Universidad
 1.1.1986
FranceDiplôme d'Etat de docteur
vétérinaire
- L'Institut d'enseignement
supérieur et de recherche
en alimentation, santé
animale, sciences
agronomiques et de
l'environnement
(Vet Agro Sup)
- L'Ecole nationale
vétérinaire,
agroalimentaire
et de l'alimentation,
Nantes-Atlantique
(ONIRIS)
- L'Ecole nationale
vétérinaire d'Alfort
- L'Ecole nationale
vétérinaire de Toulouse
 21.12.1980
HrvatskaDiploma "doktor veterinarske
medicine/doktorica veterinarske
medicine"
Veterinarski fakultet
Sveučilišta u Zagrebu
 1.7.2013
Ireland- Diploma of Bachelor in/of
Veterinary Medicine (MVB)
- Diploma of Membership
of the Royal College of
Veterinary Surgeons (MRCVS)
  21.12.1980
IslandDie in einem anderen Staat, für
den die Richtlinie 2005/36/EG
gilt, ausgestellten und in
dieser Anlage aufgeführten
Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen
Befähigungsnachweise
 Bescheinigung
über den Ab-
schluss einer
praktischen
Ausbildung,
ausgestellt von
den zuständigen
Behörden
1.1.1994
ItaliaDiploma di laurea in medicina
veterinaria
UniversitàDiploma di
abilitazione
all'esercizio
della medicina
veterinaria
1.1.1985
ΚύπροςΠιστοποιητικό Εγγραφής
Kτηνιάτρου
Κτηνιατρικό Συμβούλιο  1.5.2004
LatvijaVeterinārārsta diploms Latvijas Lauksaimniecības
Universitāte
 1.5.2004
LiechtensteinDie in einem anderen Staat, für
den die Richtlinie 2005/36/EG
gilt, ausgestellten und in
dieser Anlage aufgeführten
Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen
Befähigungsnachweise
 Bescheinigung
über den Ab-
schluss einer
praktischen
Ausbildung,
ausgestellt von
den zuständigen
Behörden
1.5.1995
Lietuva 1. Aukštojo mokslo diplomas
(veterinarijos gydytojo (DVM))
1. Lietuvos Veterinarijos
Akademija
1.5.2004
2. Magistro diplomas
(veterinarinės medicinos
magistro kvalifikacinis
laipsnis ir veterinarijos
gydytojo profesinė
kvalifikacija)
2. Lietuvos sveikatos
mokslų universitetas
LuxembourgDiplôme d'Etat de docteur
en médecine vétérinaire
Jury d'examen d'Etat  21.12.1980
MagyarországOkleveles állatorvos doktor
oklevél (dr. vet)
Felsőoktatási intézmény  1.5.2004
MaltaLiċenzja ta' Kirurgu Veterinarju Kunsill tal-Kirurġi Veterinarji  1.5.2004
NederlandGetuigschrift van
met goed gevolg afgelegd
diergeneeskundig/
veeartsenijkundig examen
  21.12.1980
NorwegenVitnemål for fullført grad
cand idata/cand idatus
medicinae veterinariae,
short form:
cand.med.vet.
Norges veterinær-høgskole  1.1.1994
Österreich- Diplom-Tierarzt
- Magister
medicinae veterinariae
Universität 1.1.1994
PolskaDyplom lekarza weterynarii 1. Szkoła Główna
Gospodarstwa
Wiejskiego
w Warszawie
2. Akademia Rolnicza
we Wrocławiu (1)
3. Uniwersytet Przyrodniczy
we Wrocławiu (2)
4. Akademia Rolnicza
w Lublinie (3)
5. Uniwersytet Przyrodniczy
w Lublinie (4)
6. Uniwersytet
Warmińsko-Mazurski
w Olsztynie
 1.5.2004
Portugal- Carta de curso
de licenciatura em
medicina veterinária
- Carta de mestrado integrado
em medicina veterinária
Universidade 1.1.1986
RomâniaDiplomă de licenţă de doctor
medic veterinary
Universităţi 1.1.2007
SchweizEidgenössisches
Tierarztdiplom
Diplôme fédéral de vétérinaire
Diploma federale di veterinario
Eidgenössisches
Departement des Innern
Département fédéral
de l'intérieur
Dipartimento federale
dell'interno
 1.6.2002
SlovenijaDiploma, s katero se podeljuje
strokovni naslov "doktor
veterinarske medicine/
doktorica veterinarske medicine"
UniverzaSpričevalo
o opravljenem
državnem izpitu
s področja
veterinarstva
1.5.2004
SlovenskoVysokoškolský diplom
o udelení akademického titulu
"doktor veterinárskeho
lekárstva" ("MVDr.")
Univerzita 1.5.2004
Suomi/
Finland
Eläinlääketieteen lisensiaatin
tutkinto/Veterinärmedicine
licentiatexamen
Yliopisto 1.1.1994
SverigeVeterinärexamenSveriges Lantbruksuniversitet  1.1.1994
United
Kingdom
1. Bachelor of Veterinary
Science (BVSc)
1. University of Bristol 21.12.1980
2. Bachelor of Veterinary
Science (BVSc)
2. University of Liverpool
3. Bachelor of Veterinary
Medicine (Vet MB)
3. University of Cambridge
4. Bachelor of Veterinary
Medicine and Surgery
(BVM&S)
4. University of Edinburgh
5. Bachelor of Veterinary
Medicine and Surgery
(BVMS)
5. University of Glasgow
6. Bachelor of Veterinary
Medicine (BvetMed)
6. University of London
7. Bachelor of Veterinary
Medicine and Bachelor
of Veterinary Surgery
(B.V.M., B.V.S.)
7. University of Nottingham


".

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Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Bundes-Tierärzteordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. April 2017.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Frank-Walter Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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