Änderung § 19 MaStRV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 MaStRV, alle Änderungen durch Artikel 10 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der MaStRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 19 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Veröffentlichungen


(Text neue Fassung)

§ 19 Veröffentlichungen *)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:



(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats den im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen Internetseite.

[Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:

(Textabschnitt unverändert)

1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats

a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,

b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:

aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,

bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,

c) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und

d) die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung mitgeteilt haben, und

2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats

a) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und

vorherige Änderung

b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.



b) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.]


---
*) Anm. d. Red.: Durch Artikel 10 Nummer 7 G. v. 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) soll Absatz 1 neu gefasst werden. Die vorherige Fassung hat keinen Absatz 1 und ist hier in eckigen Klammern wiedergegeben.


(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed