Abschnitt 5 - Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 402
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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Abschnitt 5 Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
§ 18 Zusätzliche Meldepflicht
§ 19 Veröffentlichungen

Abschnitt 5 Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

§ 18 Zusätzliche Meldepflicht


§ 18 hat 6 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024

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§ 19 Veröffentlichungen


§ 19 hat 8 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag jeden Monats den Zubau der erneuerbaren Energien im vorangegangenen Monat auf einer von ihr betriebenen Internetseite.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024



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