Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- in Streitigkeiten
- a)
- über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- b)
- über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs)."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- 2.
- In § 72 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „einschließlich der Kammern für Handelssachen" die Wörter „und der in § 72a genannten Kammern" eingefügt.
- 3.
- Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
„§ 72a
Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:
- 1.
- Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
- 2.
- Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
- 3.
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und
- 4.
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.
Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden."
- 4.
- Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:
„§ 119a
Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sachgebiete gebildet:
- 1.
- Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
- 2.
- Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
- 3.
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und
- 4.
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.
Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden."
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416