Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b eingefügt:
„§ 25a Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel
(2) In dem Antrag ist anzugeben:
- 1.
- Lage und Größe der Fläche, für die die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel beantragt wird,
- 2.
- die beabsichtigte Nutzung der Fläche als nichtlandwirtschaftliche Fläche.
(3) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen.
(4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizufügen und anzugeben, wann diese gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist, sowie zu bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen, damit nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts mit der Ausführung begonnen werden darf.
(5) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach
§ 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach
§ 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes angezeigt worden ist. Außerdem ist entweder zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb der einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige Behörde untersagt worden ist, noch dass diese eine Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, oder dass diese mitgeteilt hat, keine solche Entscheidung zu treffen.
§ 25b Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
(2) In der Mitteilung ist anzugeben:
- 1.
- Lage und Größe der betroffenen Fläche,
- 2.
- Zeitpunkt, ab dem die Nutzung dieser Fläche derart geändert worden ist, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist,
- 3.
- die geänderte Nutzung der Fläche.
(3) Bedurfte die Änderung der Nutzung der Fläche nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung, ist der Mitteilung eine Kopie der erforderlichen Genehmigung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.