Änderung § 4 StandAG vom 01.01.2020

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§ 4 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 4 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit


(Text neue Fassung)

§ 4 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben:



(1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben:

(Textabschnitt unverändert)

1. Erkundungsprogramme nach § 15 Absatz 4 und § 17 Absatz 4 sowie Prüfkriterien nach § 17 Absatz 4 festzulegen,

2. die Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu prüfen und hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten,

3. den Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes zu überwachen.

vorherige Änderung

(2) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. 2 Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren. 3 Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger.



(2) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. 2 Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren. 3 Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger.




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