(1) Ist der Anspruch auf die Subvention nach den in §
1 genannten Rechtsakten entstanden, so erteilt die für die Gewährung der Subvention zuständige Zollstelle dem Subventionsberechtigten einen Subventionsbescheid und veranlaßt die Auszahlung der Subvention.
(2) Der Subventionsbescheid hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Fristen zu enthalten. §
356 der
Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt §
122 Abs. 2 der
Abgabenordnung sinngemäß.
(3) Ist die festgesetzte Subvention im Zusammenhang mit der in §
6 Abs. 4 genannten Ausfuhr nach den in §
1 genannten Rechtsakten nachträglich zu erhöhen oder zu vermindern, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die Gewährung oder Rückforderung des Unterschiedsbetrages.
(4) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855