§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 40 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Stellen | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungen ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak (Einfuhr- und Vorratsstelle). | (Text neue Fassung) (1) Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). |
(2) Zuständig für die Gewährung der Subventionen und die Überwachung des subventionierten Zuckers ist die Bundesfinanzverwaltung. |