Änderung § 30 EuPAG vom 01.08.2021

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§ 30 EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 30 EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die §§ 5 und 6 sind erst ab dem 1. Juni 2018 anzuwenden. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17. Mai 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 
 



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