Das
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch
Artikel 143 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des
§ 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen.
§ 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend."
- 2.
- § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 7 wird aufgehoben.
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320