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§ 4 - Übersetzerprüfungsverordnung (ÜbPrV)

V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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§ 4 Handlungsbereiche



(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,

2.
Texte verfassen und bearbeiten,

3.
Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und

4.
Aufträge selbstständig planen und abwickeln.

(2) 1Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgenden Bereiche zugrunde:

1.
Volkswirtschaft,

2.
Betriebswirtschaft,

3.
Bank- und Finanzwesen,

4.
internationaler Handel,

5.
Informations- und Telekommunikationstechnologie,

6.
Umwelt,

7.
Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,

8.
Recht und

9.
Politik.

2Interkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie landeskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind für alle Handlungsbereiche grundlegend.

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Zitierungen von § 4 ÜbPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÜbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜbPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ÜbPrV Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache" (vom 17.12.2019)
... der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten Spektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu übersetzen. (2) In diesem Handlungsbereich ...
§ 6 ÜbPrV Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten" (vom 17.12.2019)
...  2. schwierige fremdsprachige Texte aus einem der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 in der Fremdsprache sinngemäß zusammenfassen, 3. eigene Zusammenfassungen ...
§ 7 ÜbPrV Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache" (vom 17.12.2019)
... erläutern und bewerten, 3. fachliche Aspekte wirtschaftsbezogener Themen nach § 4 Absatz 2 kontextabhängig schildern und erklären sowie 4. interkulturelle und ...
§ 10 ÜbPrV Schriftliche Prüfung (vom 17.12.2019)
... Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 müssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 stammen. Insgesamt müssen mindestens zwei dieser Bereiche abgedeckt werden. ... der schriftlichen Prüfung ist so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt ...
§ 11 ÜbPrV Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch (vom 17.12.2019)
... kunden- und qualitätsorientiert abwickeln kann und entsprechend den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in der Lage ist, Kundenanforderungen zu analysieren und unter Abwägung geeigneter Werkzeuge ... Person 1. einen schwierigen Text von rund 1.800 Zeichen aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und 2. eine ... prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, entsprechend der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 auf hohem sprachlichem Niveau in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren und ...
Anlage 2 ÜbPrV (zu § 16) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache, 2. zum ...