Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (4. FinDASaVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194 (Nr. 28); Geltung ab 20.05.2017
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Mai 2017 FinDASaV Anlage, FinDASa § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 8a

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" und die Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Bundesministerium ist vor einer Bestellung ein Lebenslauf des zu bestellenden Mitglieds vorzulegen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder Funktion als Stellvertreter in einem vertretungsberechtigten Organ sowie die Zugehörigkeit als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder entsprechenden Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden oder sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Bundesministerium anzuzeigen. Eine Bestellung von Mitgliedern mit Funktionen in einem vertretungsberechtigten Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Unternehmens soll nicht erfolgen. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt."

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

3.
In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V." durch die Wörter „Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V." ersetzt.

6.
In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter „der Justiz und für" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. FinDASaVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FinDASaVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV
... für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1194 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie ...


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