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§ 3 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats



(1) 1Mitglied des Verwaltungsrats soll nur jemand werden, der die erforderliche Sachkunde für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bietet. 2Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes durch das Bundesministerium bestellt und abberufen. 3Die in Absatz 6 genannten Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalverwaltungsgesellschaften sind vor der Bestellung der Mitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuhören. 4Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 5Die Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren, soweit in § 7 Abs. 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nichts anderes bestimmt ist; ihre Wiederbestellung ist in beiden Fällen möglich. 6Bestellung und Abberufung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt anzuzeigen.

(2) 1Dem Bundesministerium ist vor einer Bestellung ein Lebenslauf des zu bestellenden Mitglieds vorzulegen. 2Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder Funktion als Stellvertreter in einem vertretungsberechtigten Organ sowie die Zugehörigkeit als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder entsprechenden Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden oder sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Bundesministerium anzuzeigen. 3Eine Bestellung von Mitgliedern mit Funktionen in einem vertretungsberechtigten Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Unternehmens soll nicht erfolgen. 4§ 6 Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) 1Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, wenn das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf die Mitgliedschaft verzichtet oder wenn das Bundesministerium gegenüber dem Verwaltungsrat feststellt, dass die Voraussetzungen der Bestellung des Mitglieds entfallen sind. 2Eine Abberufung aus besonderem Grund erfolgt, wenn das Bundesministerium nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, dass bei einem Mitglied ein wichtiger, in der Person liegender Grund gegeben ist, der die Abberufung rechtfertigt. 3Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 66 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 des Bundesdisziplinargesetzes) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus § 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. 4Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesministerium zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder. 2Diese werden entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums im Fall der Verhinderung eines oder mehrerer der vom Bundesministerium entsandten Verwaltungsratsmitglieder tätig. 3Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist jeweils ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. 4Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. 5Sind Vorsitzender oder Stellvertretender Vorsitzender verhindert, übernimmt ein anderes Verwaltungsratsmitglied oder stellvertretendes Mitglied aus dem Bundesministerium den Vorsitz. 6In diesem Fall können entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums zusätzliche Vertreter des Bundesministeriums als stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder tätig werden. 7Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so bestellt das Bundesministerium unverzüglich ein neues Mitglied. 8Gleiches gilt für einen Stellvertreter.

(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. 3Ein Tagegeld wird nicht gewährt.

(6) 1Die nachfolgenden Verbände sind vor der Bestellung der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen anzuhören und besitzen ein namentliches Vorschlagsrecht für jeweils eine Person:

1.
die Deutsche Kreditwirtschaft,

2.
der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und

3.
der Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

2Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht gilt, solange sich die gesetzlich festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert.





 

Frühere Fassungen von § 3 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
aktuell vorher 20.05.2017Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 8 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 05.03.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 01.03.2013 BGBl. I S. 355
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FinDASa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDASa selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FinDASa Vertretung des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter ...
§ 6 FinDASa Sitzungen des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... Interessen eines Unternehmens berührt, zu dem dieses Mitglied in einer Rechtsbeziehung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Art steht. In Zweifelsfällen berät und entscheidet der ...
§ 8 FinDASa Fachbeirat (vom 01.07.2021)
... ist möglich. Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355
Artikel 1 3. FinDASaVÄndV
... auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin bestimmt." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats". b) In Absatz 1 ... eines Unternehmens berührt, zu dem dieses Mitglied in einer Rechtsbeziehung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Art steht. In Zweifelsfällen berät und entscheidet der ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 8 FMSANeuOG Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... Organisationseinheiten zur Verfügung stehen." 3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV
... soweit dabei Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes berührt werden." 4. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „ § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 7" ersetzt. ... die Wörter „§ 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 4" durch die Wörter „ § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 7" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „bzw. der" ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Artikel 1 4. FinDASaVÄndV
... 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden das Wort ... § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 " durch die Angabe „§ 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5" ersetzt. ... 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5" durch die Angabe „ § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 " ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im ...