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§ 15 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 15 Standardisierungsgespräch und Handbuch für Einzelprüfer



(1) 1Eine Einzelperson kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Standardisierungsgespräch nachweisen. 2Das Standardisierungsgespräch findet nach der erstmaligen Schulung der Einzelperson, die der Einhaltung der Bewertungsanforderungen dient, beim Luftfahrt-Bundesamt statt.

(2) 1Im Standardisierungsgespräch wird die Einzelperson mit den Verfahren zur Prüfung sowie mit den rechtlichen, organisatorischen und fachlichen Vorgaben vertraut gemacht. 2Das Standardisierungsgespräch dient der Sicherstellung, dass eine im Vergleich zu den Sprachprüfungen bei einer anerkannten Organisation gleichbleibende Qualität gemäß Nummer 3 der Anlage 2 zur der Verordnung über Luftfahrtpersonal gewährleistet ist.

(3) 1Der Inhalt des Standardisierungsgesprächs ist in einem Handbuch für Einzelprüfer zusammengefasst. 2Das Handbuch wird der Einzelperson durch das Luftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt. 3Nach der Anerkennung dient das Handbuch dem Einzelprüfer als Grundlage der regelmäßig wiederkehrenden Schulungen nach § 18 Absatz 2.

(4) Einzelprüfer ist eine Einzelperson, der die Anerkennung mittels Bescheid erteilt worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 15 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
vom 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 3. LuftPersVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. LuftPersVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 3. LuftPersVDV Nachweis von Sprachkenntnissen (vom 16.05.2024)
... aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 . Das Prüfungsformat ist der grundlegende und verbindliche Aufbau einer ...
§ 7 3. LuftPersVDV Prüfungsprotokoll (vom 16.05.2024)
... Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für Einzelprüfer nach § 15 ...
§ 17 3. LuftPersVDV Pflichten der anerkannten Stelle im Rahmen der Aufsicht (vom 16.05.2024)
... die im Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder im Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 Bezug genommen wird. (2) Die anerkannte Stelle hat bei einer Erstprüfung ... dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. Das Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 wird durch das Luftfahrt-Bundesamt aktualisiert. (5) Stellt das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV
... Satz 2, § 10, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 , § 16 Absatz 1 und 3 Satz 2 Nummer 4 sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ...