(1)
1Eine Einzelperson kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Anlage 2 zu
§ 125a LuftPersV durch ein Standardisierungsgespräch nachweisen.
2Das Standardisierungsgespräch findet nach der erstmaligen Schulung der Einzelperson, die der Einhaltung der Bewertungsanforderungen dient, beim Luftfahrt-Bundesamt statt.
(2)
1Im Standardisierungsgespräch wird die Einzelperson mit den Verfahren zur Prüfung sowie mit den rechtlichen, organisatorischen und fachlichen Vorgaben vertraut gemacht.
2Das Standardisierungsgespräch dient der Sicherstellung, dass eine im Vergleich zu den Sprachprüfungen bei einer anerkannten Organisation gleichbleibende Qualität gemäß Nummer 3 der
Anlage 2 zur
LuftPersV gewährleistet ist.
(3)
1Der Inhalt des Standardisierungsgesprächs ist in einem Handbuch für Einzelprüfer zusammengefasst.
2Das Handbuch wird der Einzelperson durch das Luftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
3Nach der Anerkennung dient das Handbuch dem Einzelprüfer als Grundlage der regelmäßig wiederkehrenden Schulungen nach
§ 18 Absatz 2.
(4) Einzelprüfer ist eine Einzelperson, der die Anerkennung mittels Bescheid erteilt worden ist.