§ 13 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV k.a.Abk.)

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde,

2.
Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde,

3.
Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien.

2Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. 3Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.

(2) 1Jedes einzelne Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. 3Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 4Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bildet die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. 6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend" bewertet wird. 7Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. 8Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 9Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.


Text in der Fassung des Artikels 14 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 13 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 14 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 PTA-Reformgesetz
vom 13.01.2020 BGBl. I S. 66
aktuellvor 01.01.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PTA-APrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung (vom 01.01.2023)
... Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung nach § 13 , mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach § 15 zu ...
§ 19 PTA-APrV Übergangsvorschriften (vom 01.10.2023)
... Teil der Prüfung zuzuordnen. (5) Hinsichtlich der Prüfung nach § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 14 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen." 3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Jedes einzelne Fach wird von zwei ... Teil der Prüfung zuzuordnen. (5) Hinsichtlich der Prüfung nach § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...


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