(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde,
- 2.
- Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde,
- 3.
- Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien.
2Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft.
3Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2)
1Jedes einzelne Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet.
2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.
3Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
4Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bildet die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 15a zuzuordnen.
6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend" bewertet wird.
7Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach
§ 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach
§ 15c.
8Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
9Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach
§ 15a für den jeweiligen mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
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V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148