Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin (Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung - BüPinAusbV)

V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung
Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereich
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
§ 11 Inhalt
§ 12 Prüfungsbereiche
§ 13 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Bürsten- und Pinselmachers und der Bürsten- und Pinselmacherin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 25 „Bürsten- und Pinselmacher" der Handwerksordnung.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Herstellen von Bürsten oder

b)
Herstellen von Pinseln sowie

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.
Zurichten von Bestückungsmaterialien,

3.
Lagern von Materialien,

4.
Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen,

5.
Einstellen von Fertigungsparametern,

6.
Herstellen von Bürsten und

7.
Herstellen von Pinseln.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B und C der Anlage.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

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§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 9 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu erfassen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,

2.
Skizzen zu erstellen und dabei Maße zu berücksichtigen,

3.
Verwendungszwecke und Herstellungsprozesse für Bürsten und Pinsel zu unterscheiden,

4.
Bestückungsmaterialien zur Weiterverarbeitung vorzubereiten,

5.
manuelle und maschinelle Verarbeitungstechniken anzuwenden,

6.
Bürsten durch Setzen und Einziehen herzustellen,

7.
Pinsel durch Einringen und Einzwingen herzustellen,

8.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,

9.
Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,

10.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeitssicherheit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- und Artenschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

11.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde zu legen

1.
das Herstellen von zwei unterschiedlichen Bürsten und

2.
das Herstellen von zwei Pinselarten mit jeweils sechs Pinseln unterschiedlicher Größe.

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die beiden Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden. Auf die zwei Arbeitsproben entfallen 240 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.

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Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 10 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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§ 11 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 12 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Produktionsauftrag,

2.
Arbeitsplanung und Technologie sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 13 Prüfungsbereich Produktionsauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe vorzubereiten,

2.
Arbeitsaufgaben unter Anwendung betriebsspezifischer Software zu lösen,

3.
Bürsten manuell durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden herzustellen,

4.
Bürsten maschinell herzustellen durch

a)
Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Beschneiden oder

b)
Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,

5.
Pinsel manuell durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einlagen-Einsetzen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden und Stiele-Aufsetzen herzustellen,

6.
Pinsel maschinell durch Abteilen, Einlagen-Einsetzen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten sowie durch Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen herzustellen,

7.
Bestückungsmaterialien auszuwählen und Mischungen zusammenzustellen,

8.
Fertigungsabläufe zu steuern und zu kontrollieren,

9.
Geräte und Maschinen zu kontrollieren, zu warten und instand zu halten,

10.
den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Produktionstechniken zu berücksichtigen,

11.
Endkontrollen durchzuführen,

12.
Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,

13.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,

14.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Vorgehensweise zu begründen sowie

15.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten:

a)
manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher Größe und

b)
maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs Bürsten einer Größe oder

2.
im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln:

a)
manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschiedlicher Größe und

b)
maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf Pinseln einer Größe.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bürsten und Pinsel nach Herstellungstechniken, Verwendungszwecken und Materialien zu unterscheiden,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig zu planen,

3.
produktbezogene Berechnungen durchzuführen,

4.
Arbeitsplätze einzurichten,

5.
Bestückungsmaterialien, Halbzeuge sowie Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen, zu lagern und zu verarbeiten,

6.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

7.
den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Herstellungstechniken zu berücksichtigen und Herstellungstechniken auszuwählen,

8.
Einzelteile in manueller und maschineller Fertigung zu Produkten zusammenzufügen,

9.
Fertigungsparameter festzulegen und Fertigungsabläufe zu steuern,

10.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie

11.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Maßnahmen zu begründen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

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§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Produktionsauftrag mit 60 Prozent,

2.
Arbeitsplanung und Technologie mit 30 Prozent sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung und Technologie" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 ändert mWv. 1. August 2017 BürstPiAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1558) außer Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen
und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen
und umsetzen
c) Informationen beschaffen und nutzen, Normen ein-
halten
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie
von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten eigenständig planen sowie im Team
und mit Vorgesetzten abstimmen
e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
f) Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und
Hilfsmittel bereitstellen
6 
g) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung
terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaft-
licher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte,
eigenständig und im Team planen und Umsetzung
überprüfen
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
i) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspe-
zifische Software anwenden, Vorschriften des Daten-
schutzes beachten und Daten pflegen und sichern
j) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und
kulturelle Identitäten beachten
 8
2Zurichten von
Bestückungsmaterialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestü-
ckungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen,
Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheiden
b) Veränderungen von Materialien, insbesondere durch
Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigen
c) Artenschutzbestimmungen beachten
d) Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für
die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungs-
merkmale berücksichtigen
e) Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unter-
scheiden, auswählen und unter Beachtung von Si-
cherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen
18 
f) Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung
zurichten
g) Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbe-
sondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und
Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmate-
rials auswählen
h) Handwerkzeuge pflegen und instand halten
i) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
  
j) Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammen-
stellen
k) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
l) Maschinen warten und instand halten
 10
3Lagern von Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlings-
befall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämp-
fung einleiten
b) Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luft-
feuchtigkeit, beachten
c) Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachten
d) Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und
Metall, lagern
e) Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung,
lagern
3 
4Einrichten und Bedienen
von Maschinen, technischen
Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich
des Einsatzes, unterscheiden und auswählen
b) Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten
und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beach-
ten
c) Produktionsabläufe kontrollieren
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
e) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursa-
chen von Qualitätsabweichungen feststellen und Be-
hebung veranlassen
8 
5Einstellen von
Fertigungsparametern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneu-
matischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme
sowie von Systemkombinationen unterscheiden
b) Methoden des Regelns und Steuerns unterscheiden
c) Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicher-
heitsvorschriften einstellen
d) Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Ände-
rungen vornehmen
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
 14
6 Herstellen von Bürsten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck,
Herstellungstechniken und Materialien, unterschei-
den
b) Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen,
Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Mate-
rialart und Auftrag unterscheiden und auswählen
c) Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien,
Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung
von Bürsten auswählen
d) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
auswählen und unter Beachtung der Sicherheits-
bestimmungen einrichten und bedienen
e) Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produk-
ten zusammenfügen
f) Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentie-
ren, Nacharbeiten durchführen
g) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen
20 
h) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon-
trollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabwei-
chungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
i) Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und in-
stand halten
j) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
 7
7 Herstellen von Pinseln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Her-
stellungstechniken und Materialien, unterscheiden
b) Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden,
Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach
Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen
c) Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien,
Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln aus-
wählen
d) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
auswählen und unter Beachtung der Sicherheits-
bestimmungen einrichten und bedienen
e) Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Pro-
dukten zusammenfügen
f) Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumen-
tieren, Nacharbeiten durchführen
g) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen
20 
h) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon-
trollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabwei-
chungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
i) Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und in-
stand halten
j) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
 7


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Herstellen von Bürsten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische
Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Bors-
ten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen
und Eigenschaften auswählen
b) Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Bin-
den, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach
Materialart und Auftrag festlegen
c) Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portio-
nieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Be-
schneiden, herstellen
d) Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren,
Einstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,
herstellen
oder
Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren,
Einsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Be-
schneiden, herstellen
e) Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
f) Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen
Verfahren kennzeichnen
g) Endkontrollen durchführen
h) Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und
für Versand und Auslieferung vorbereiten und einla-
gern
i) Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung
zuführen
j) bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten
im Team mitwirken, Produkte präsentieren
 26


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Herstellen von Pinseln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare,
Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mi-
schungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und
Eigenschaften auswählen
b) Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen,
Einringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart
und Auftrag festlegen
c) Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen,
Wegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten,
Ausputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen
von Stielen, manuell herstellen
d) Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von
Einlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und
Aufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell her-
stellen
e) Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
f) Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiten
g) Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen
Verfahren kennzeichnen
h) Endkontrollen durchführen
i) Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für
Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern
j) Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung
zuführen
k) bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten
im Team mitwirken, Produkte präsentieren
 26


Abschnitt D: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-
nahmen unterscheiden
b) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-
sehrtheit kontrollieren, Normen beachten
c) Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störun-
gen im Arbeitsablauf informieren
3 
d) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
e) Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im
Arbeitsablauf aufzeigen
f) durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und
Ergebnisse dokumentieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 6




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