§ 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Wer eine Mitteilung nach
§ 33 Absatz 1 oder 2,
§ 38 Absatz 1 oder
§ 39 Absatz 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.
Frühere Fassungen von § 42 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 RisikoBegrG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... § 25 wird das Wort sonstigen" gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: § 27a Mitteilungspflichten für ... wird." c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: § 27a Mitteilungspflichten ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung." 16. In § 27 werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1" das Wort „oder" durch ein Komma ... Absatz 3 Nr. 2, mitzuteilen. Auf die Pflichten nach Satz 1 bis 9 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Auf die Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs. 1 ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister § 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 43 Mitteilungspflichten für Inhaber ... durch die Angabe „§ 40" ersetzt. 43. Der bisherige § 27 wird § 42 und die Wörter „§ 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz ... 2c" durch die Angabe „§ 5" ersetzt. 133. Der bisherige § 42 wird § 129 und der Überschrift werden die Wörter „der bis zum 2. Januar 2018 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42_WpHG.htm