§ 93 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 93 Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung


§ 93 hat 5 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Unabhängige Anlageberatung erbringen wollen.

(2) 1Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater einzutragen, wenn es

1.
eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist,

2.
die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 erbringen darf und

3.
der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 80 Absatz 7 zu erfüllen.

2Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. 3Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater zu löschen, wenn

1.
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt auf die Eintragung verzichtet oder

2.
die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird.

(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Unabhängige Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1.
zum Inhalt des Registers Unabhängiger Honorar-Anlageberater,

2.
zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers Unabhängiger Honorar-Anlageberater und

3.
zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze G. v. 10. Juli 2018 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 14. Juli 2018

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Frühere Fassungen von § 93 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2018Artikel 4 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 1 Honoraranlageberatungsgesetz
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 1 Honoraranlageberatungsgesetz
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 01.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 93 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94 WpHG Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung (vom 03.01.2018)
... führen, die im Register Unabhängiger Anlageberater nach § 93 eingetragen sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die dort ... Kreditwesengesetzes die Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater nach § 93  ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 12.09.2013 BGBl. I S. 3606
 
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Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater ( § 93 Absatz 2 WpHG ) nach Zeitaufwand 1.4 Erlaubnis für ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... des § 84 Absatz 10 Satz 1, des § 87 Absatz 9 Satz 1, des § 89 Absatz 6 Satz 1, des § 93 Absatz 5 und des § 102 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, 2. Rechtsverordnungen ...

Honoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Artikel 5 HAnlBG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und § 36c Absatz 6 und 7 des Wertpapierhandelsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater ( § 93 Absatz 2 WpHG ) 360 5.4 Erlaubnis für ausländische Märkte ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... über den Europäischen Wirtschaftsraum". i) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst: „§ 36c (weggefallen)". j) Die ... i) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst: „§ 36c (weggefallen)". j) Die Angabe zu § 37d wird wie folgt gefasst:  ... 2 bis 5 getroffenen Maßnahmen unter Nennung der Gründe." 28. § 36c wird aufgehoben. 29. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 ...

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 4 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 2 Absatz 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 8" ersetzt. 6. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10" durch die Wörter ...

Honoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Artikel 1 HAnlBG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst: „§ 36c Register über ... a) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst: „§ 36c Register über Honorar-Anlageberater". b) Nach der Angabe zu § 36c wird ... 36c Register über Honorar-Anlageberater". b) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 36d Bezeichnungen zur ... Wörter „33 Absatz 1 bis 3 und 4, der §§" ersetzt. 5. § 36c wird wie folgt gefasst: „§ 36c Register über Honorar-Anlageberater ... ersetzt. 5. § 36c wird wie folgt gefasst: „§ 36c Register über Honorar-Anlageberater (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer ... auf die Bundesanstalt übertragen." 6. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt: „§ 36d Bezeichnungen zur ... Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c eingetragen sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die dort genannten ... § 32 des Kreditwesengesetzes die Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c tritt." 7. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ...
Artikel 4 HAnlBG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... in das Honorar-Anlage- beraterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG) ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... Drittstaat § 92 Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 93 Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung § ... gleichwertig ist." 93. § 36b wird § 92. 94. § 36c wird § 93 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 93 Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung".  ... führen, die im Register Unabhängiger Anlageberater nach § 93 eingetragen sind." c) In Absatz 4 werden die Wörter ... 36c" durch die Wörter „Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater nach § 93 " ersetzt. 96. Der bisherige § 37 wird § 95 und in den Sätzen 1 und ...


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