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§ 33 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Abschnitt 5 Bundesnetzagentur

Unterabschnitt 3 Schnittstellenbeschreibung

§ 33 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Bundesnetzagentur



(1) 1Die Bundesnetzagentur stellt für Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzungsbedingungen nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind, konkrete und angemessene Beschreibungen der Funkschnittstellen bereit. 2Die Schnittstellenbeschreibungen enthalten Angaben, die erforderlich sind, damit der Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen kann. 3Die Bundesnetzagentur verfügt die Inkraftsetzung der Schnittstellenbeschreibungen in ihrem Amtsblatt und veröffentlicht dort deren Fundstellen. 4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedingungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind.

(2) Die Bundesnetzagentur meldet nach dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) festgelegten Verfahren die Funkschnittstellen, die sie zu regulieren beabsichtigt; ausgenommen davon sind:

1.
Funkschnittstellen, die vollständig und ohne Abweichungen mit Entscheidungen der Kommission über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen, die nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1) erlassen werden, im Einklang stehen, und

2.
Funkschnittstellen, die von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU erlassen wurden und Eigenschaften beschreiben, die Funkanlagen entsprechen, die in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen und die vergebenen Funkanlagenklassen-Kennungen verbindlich zu bestimmen. 2Für den Bereich der Schifffahrt, den Bereich des Eisenbahnwesens und den Bereich der Luftfahrt erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.