Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (SekGEG k.a.Abk.)

G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070 (Nr. 43); Geltung ab 05.07.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention


Artikel 1 ändert mWv. 5. Juli 2017 SekG

(gesamter Text siehe Sekundierungsgesetz - SekG)

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Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Juli 2017 SGB VI § 4, § 166, § 170, § 174, § 191

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz."

2.
§ 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:

„4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,".

b)
Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.

3.
In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" durch die Wörter „bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.

4.
In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" durch die Wörter „für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.

5.
§ 191 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen."

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Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Juli 2017 SGB VII § 2

In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, werden die Wörter „durch einen Sekundierungsvertrag" durch die Wörter „als Sekundierte" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 5. Juli 2017 SekG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sekundierungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juli 2017.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Auswärtigen

Sigmar Gabriel



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