Das
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 15 wird wie folgt geändert.
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrlehrer" die Wörter „oder einem Fahrlehreranwärter" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrlehrer" die Wörter „oder der Fahrlehreranwärter" eingefügt.
- 2.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 31a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 46 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 13 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „alle zwei Jahre" ersetzt.
- 3.
- In § 30b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 30a Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 30a Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421