Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 6 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
| |

Teil 6 Schlussvorschrift

§ 19 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die am 14. Juni 2005 von der XXVIII. Konsultativtagung in Stockholm beschlossene Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch am 12. Januar 2018.

(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks

 
Anzeige