Die
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 5 werden die Wörter „Hotels, Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen oder Krankenhäuser," durch die Wörter „und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt.
- 2.
- In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.
- 3.
- In § 4 werden die Wörter „gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen" durch die Wörter „nur in Verpackungen" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorverpackte tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den Angaben, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind, folgende Angaben angegeben sind:".
- bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt.
- 5.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil wird das Wort gewerbsmäßig gestrichen und in der Nummer 1 das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt.