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Änderung § 12 KPBV vom 19.09.2025
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| § 12 KPBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.09.2025 geltenden Fassung | § 12 KPBV n.F. (neue Fassung) in der am 19.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 215 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Gebühren | |
| (Text alte Fassung) (1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 zu § 12 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen bei Menschen zu. | (Text neue Fassung) (1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen zu. |
(2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder. | |
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen nach seiner Vereinnahmung und nach Eintritt der Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission. | (3) 1 Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission. 2 Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem 1. die zuständige Bundesoberbehörde den in Satz 1 genannten Betrag vereinnahmt hat und 2. die Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr eingetreten ist. 3 Entscheidend ist jeweils das spätere Ereignis. |
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