Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 KPBV vom 19.09.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 KPBV, alle Änderungen durch Artikel 2 StandVKlVEV am 19. September 2025 und Änderungshistorie der KPBV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 KPBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2025 geltenden Fassung
§ 12 KPBV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 215
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 zu § 12 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen bei Menschen zu.

(Text neue Fassung)

(1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen zu.

(2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder.

vorherige Änderung

(3) Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen nach seiner Vereinnahmung und nach Eintritt der Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission.



(3) 1 Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission. 2 Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem

1. die zuständige Bundesoberbehörde den in Satz 1 genannten Betrag vereinnahmt hat
und

2. die
Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr eingetreten ist.

3 Entscheidend ist jeweils das spätere Ereignis.


(heute geltende Fassung)