Änderung § 9 SchlichtVerfV vom 31.10.2009

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§ 9 SchlichtVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
§ 9 SchlichtVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten, Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009


vorherige Änderung

(1) (Inkrafttreten)

(2)
Bei Kreditinstituten, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach dem bisherigen § 29 des AGB-Gesetzes wirksam geworden ist, wird die Übertragung nach § 7 mit dem 1. Januar 2002 wirksam.

(3) Bei der erstmaligen Bestellung der ersten Schlichter durch die Deutsche Bundesbank für die Schlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes verkürzt sich die Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf einen Monat.

(4) Bei
Verbänden, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam.



Bei Verbänden, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30. Oktober 2009 geltenden Fassung bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 491 bis 509 und §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam.




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