Tools:
Update via:
Änderung § 22 PflBG vom 01.11.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PflFAssGEG am 1. November 2025 und Änderungshistorie des PflBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 22 PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 22 PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses | |
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden | |
| (Text alte Fassung) 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, | (Text neue Fassung) 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder |
2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. | |
(3) 1 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 2 Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. 3 In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben. | (3) 1 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2 Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. 3 In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben. |
(4) 1 Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. 2 Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12710/al224398-0.htm


