Änderung § 22 PflBG vom 01.11.2025

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§ 22 PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 22 PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses


(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,

(Text neue Fassung)

1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder

2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 2 Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. 3 In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.



(3) 1 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2 Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. 3 In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.

(4) 1 Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. 2 Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.






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