§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 18 Ausbildungsaufstieg


§ 18 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. 2Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. 2Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(3) 1Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen grundsätzlich gemeinsam mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren am Vorbereitungsdienst teil, der mit der Großen Staatsprüfung abschließt. 2Die §§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die Sondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind entsprechend anzuwenden.

(4) 1Abweichend von Absatz 3 können die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einer zweijährigen Einführung in die höhere Laufbahn teilnehmen. 2Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. 3Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. 4Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durchgeführt. 5Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 6Im Einzelfall kann die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.

(5) 1Mit der erfolgreichen Ablegung der Großen Staatsprüfung nach Absatz 3 oder der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 4 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. 2Die Große Staatsprüfung oder das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden. 3Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegsausbildung teilnehmen.


Text in der Fassung des Artikels 60 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 18 LAP-htVerwDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 60 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 41 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284
aktuellvor 14.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 LAP-htVerwDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htVerwDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 LAP-htVerwDV Aufstieg
... den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des ...
§ 43 LAP-htVerwDV Aufstieg (vom 04.06.2016)
... den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der ...
§ 47 LAP-htVerwDV Aufstieg
... den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung ...
§ 51 LAP-htVerwDV Aufstieg (vom 04.06.2016)
... den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der ...
§ 55 LAP-htVerwDV Aufstieg
... den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst des gehobenen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 41 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen." 2. In § 18 Absatz 4 Satz 6 und § 19 Absatz 3 Satz 6 werden jeweils die Wörter „das ...


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