- 1.
- In Satz 4 werden jeweils die Wörter „des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung" durch die Wörter „aus dem Wettbewerbsregister" ersetzt.
- 2.
- In Satz 5 werden die Wörter „Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung" durch das Wort „Wettbewerbsregister" ersetzt.
- 1.
- § 39 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen."
- 2.
- Dem § 123 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)," angefügt.
- 3.
- In § 124 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen" durch die Wörter „mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2021
- 4.
- § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 Selbstreinigung
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach
§ 123 oder
§ 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach
§ 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es
- 1.
- für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
- 2.
- die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
- 3.
- konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 1.
- Satz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
- 2.
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Behörden" die Wörter „und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" gestrichen.
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Gewerbezentralregister" durch das Wort „Wettbewerbsregister" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung" durch das Wort „Wettbewerbsregisters" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung" durch das Wort „Wettbewerbsregister" ersetzt.
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Gewerbezentralregister" durch das Wort „Wettbewerbsregister" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung" durch das Wort „Wettbewerbsregisters" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung" durch das Wort „Wettbewerbsregister" ersetzt.
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 20 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Der Nummer 21 wird das Wort „und" angefügt.
- c)
- Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 eingefügt:
- „22.
- nach dem Wettbewerbsregistergesetz".
- 2.
- § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes)."
- 3.
- Anlage 1 Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Der Nummer 6 wird das Wort „und" angefügt.
- c)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- § 11 WRegG".
-
- „k)
- nach dem WRegG,".
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
---
- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Die in § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnete Bekanntmachung ist die B. v. 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3). Damit treten die in Absatz 2 Satz 2 bis 4 bezeichneten Änderungen am 1. Dezember 2021, 1. Juni 2022 bzw. am 1. Juni 2025 in Kraft.
Die in Absatz 2 Satz 5 genannte Bekanntmachung erfolgte in der B. v. 16. Februar 2022 (BGBl. I S. 306).
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2017.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries