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Änderung § 4 PrüfV vom 05.05.2026
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| § 4 PrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2026 geltenden Fassung | § 4 PrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Gegenstand der Berichterstattung | |
| (Text alte Fassung) 1 Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. 2 Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte 'Bewertung im gesetzlichen Abschluss' des Meldebogens. | (Text neue Fassung) 1 Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Artikel 9 Buchstabe a, Artikel 10 Buchstabe a, Artikel 11 Buchstabe a und des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 eingetragen hat. 2 Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte 'Bewertung im gesetzlichen Abschluss' des Meldebogens. |
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