Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (GEEVEV 2017 k.a.Abk.)

V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); Geltung ab 16.08.2017
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Artikel 3 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. August 2017 EEV § 3, § 13

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 88" durch die Wörter „nach den §§ 88 und 88a" ersetzt.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1.
das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2.
die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung vollständig auf die Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiter übertragen."

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GEEVEV 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEVEV 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 16 HkRNDV Inhalte des Herkunftsnachweises (vom 01.01.2023)
... 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102 ) geändert worden ist, 1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 8 EEGuaÄndG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem Satzteil vor der ...


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