Änderung § 9 GemAV vom 30.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 InnAusVEV am 30. Januar 2020 und Änderungshistorie der GemAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 GemAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.01.2020 geltenden Fassung
§ 9 GemAV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anzulegender Wert


(Text alte Fassung)

Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist.

(Text neue Fassung)

Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed