Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 bis 2022 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach
§ 15 die differenzierten Höchstwerte nach
§ 16 anzuwenden.
Die drei Höchstwertgebiete sind in der
Anlage 3 festgelegt.
(1) Abweichend von
§ 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022:
- 1.
- für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 2.
- für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- 3.
- für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
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- *)
- Anm. d. Red.: Eventuell sollte auch hier die Angabe "Absatz 2" durch Artikel 3 Nr. 3 V. v. 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) gestrichen werden.
Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.
Das Umweltbundesamt wird ab dem Jahr 2019 evaluieren, ob die Höchstwertgebiete nach
§ 15 die unterschiedlichen Windverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sachgerecht abbilden und ob die Höchstwerte nach
§ 16 angemessen sind.