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Änderung § 15b GtDBwBrandschutzVDV vom 17.03.2026
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| § 15b GtDBwBrandschutzVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 15b GtDBwBrandschutzVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch B. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens | |
(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz ausgerichtet sind. (2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag. (3) 1 Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. 2 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. | |
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