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Änderung § 15 GBankDVDV vom 01.10.2025
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| § 15 GBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 15 GBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Laufbahnprüfung | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. 2 Sie besteht aus | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. 2 Sie besteht aus |
1. den Modulprüfungen, | |
2. der Bachelorthesis, 3. der Verteidigung der Bachelorthesis und 4. der mündlichen Abschlussprüfung. | 2. der Bachelorthesis und 3. der Verteidigung der Bachelorthesis. (2) Das Prüfungsamt legt fest, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. |
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