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Änderung § 15 GBankDVDV vom 01.10.2025

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§ 15 GBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 15 GBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Laufbahnprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. 2 Sie besteht aus

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. 2 Sie besteht aus

1. den Modulprüfungen,

vorherige Änderung

2. der Bachelorthesis,

3. der Verteidigung der Bachelorthesis und

4. der mündlichen Abschlussprüfung.




2. der Bachelorthesis und

3. der Verteidigung der Bachelorthesis.

(2) Das Prüfungsamt legt fest, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen.