(1) 1Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. 2Sie besteht aus
- 1.
- den Modulprüfungen,
- 2.
- der Bachelorthesis und
- 3.
- der Verteidigung der Bachelorthesis.
(2) Das Prüfungsamt legt fest, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank ... Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen." 7. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Laufbahnprüfung ... der Fristen nach Satz 2 zu löschen." 7. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Laufbahnprüfung (1) Die ... 7. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „ § 15 Laufbahnprüfung (1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung ... „(3) Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind ... August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass 1. § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § ...