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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 15 Laufbahnprüfung



1Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. 2Sie besteht aus

1.
den Modulprüfungen,

2.
der Bachelorthesis,

3.
der Verteidigung der Bachelorthesis und

4.
der mündlichen Abschlussprüfung.

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Zitierungen von § 15 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... den Maßgaben anzuwenden, dass 1. an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15 , 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen." 7. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Laufbahnprüfung ... der Fristen nach Satz 2 zu löschen." 7. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Laufbahnprüfung (1) Die ... 7. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „ § 15 Laufbahnprüfung (1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung ... „(3) Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind ... August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass 1. § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § ...