§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 15 Laufbahnprüfung


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. 2Sie besteht aus

1.
den Modulprüfungen,

2.
der Bachelorthesis und

3.
der Verteidigung der Bachelorthesis.

(2) Das Prüfungsamt legt fest, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025

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Frühere Fassungen von § 15 GBankDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2025Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GBankDVDV Prüfungsamt (vom 01.10.2025)
... (3) Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der ...
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung (vom 01.10.2025)
... August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass 1. § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen." 7. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Laufbahnprüfung ... der Fristen nach Satz 2 zu löschen." 7. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Laufbahnprüfung (1) Die ... 7. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „ § 15 Laufbahnprüfung (1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung ... „(3) Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind ... August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass 1. § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § ...


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